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Kostenzuschuss

Kosten einer Psychotherapie:

Eine Stunde (60 Minuten) Psychotherapie kostet bei mir 90,00 - mit der Honorarnote und dem Zahlungsnachweis können Sie die ersten 10 Stunden bei Ihrer jeweiligen Gesundheits-/Krankenkassa einreichen und erhalten den Zuschuss auf Ihr Bankkonto überwiesen.

In den ersten Stunden erfolgt eine genaue Anamnese und es wird eine Diagnose gemäß ICD 10 erstellt. Mit dieser Diagnose konsultieren Sie ihre/n Hausarzt/Hausärztin um eventuell auch sonstige Ursachen ihres Leidensdrucks abzuklären. Dies ist für die weitere Bewilligung eines Kostenzuschusses erforderlich.

Selbstverständlich können Sie auch anonym bleiben und auf den Kostenzuschuss verzichten.

Überblick über die Höhe der Zuschüsse bei den diversen Krankenkassen

Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung (Diagnose nach ICD 10) haben PatientInnen die Möglichkeit, Kassenleistung für Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Die Krankenkassen erstatten in diesen Fällen einen Teil der Kosten der Psychotherapie-Sitzungen.

In einigen Bundesländern kann auch vollfinanzierte Psychotherapie in Anspruch genommen werden. Vollfinanzierte Psychotherapie ist jedoch stark kontingentiert und steht daher nur unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung. Informationen dazu erhalten Sie beim jeweiligen Landesverband für Psychotherapie.

Bereits im Rahmen des Erstgesprächs informieren PsychotherapeutInnen über die notwendigen Schritte für die Kassenrefundierung.

Kostenzuschuss durch die Krankenversicherung

Wenn Sie die Psychotherapie bei niedergelassenen PsychotherapeutInnen durchführen, die nicht in ein Finanzierungsmodell eingebunden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenzuschuss durch die Krankenversicherung zu stellen. Wird dieser genehmigt, erstatten Ihnen die Kassen einen Teil des an die Psychotherapeutin bzw. den Psychotherapeuten bezahlten Honorars zurück. Diese Finanzierungsform trifft auf den Großteil der Psychotherapien zu.

Die Krankenkassen leisten allerdings nur dann einen Zuschuss, wenn eine sogenannte krankheitswertige Störung vorliegt, da die Sozialversicherung nur Krankenbehandlung finanzieren darf.

Um einen Zuschuss zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung darüber, dass Sie sich spätestens vor der zweiten Psychotherapiesitzung einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Diese Untersuchung dient dazu, eventuelle körperliche Erkrankungen abzuklären, die die seelische Problematik vielleicht (mit-)bedingen. Die Untersuchung kann von einem praktischen Arzt durchgeführt werden, für die Bestätigung gibt es ein Formular. Die Untersuchung bezieht sich nur darauf, ob körperliche Erkrankungen vorliegen, nicht aber darauf, ob eine Psychotherapie notwendig oder zweckmäßig ist. Es ist keine Überweisung des Arztes zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten erforderlich.

Für einen Kostenzuschuss zu den ersten 10 Psychotherapiesitzungen genügt es, neben dieser ärztlichen Bestätigung die Honorarnote der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Für einen Kostenzuschuss ab der elften Psychotherapiesitzung muss ein „Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer(s) freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeutin(en)“ gestellt werden, auf dem von der Psychotherapeutin bzw. vom Psychotherapeuten einige Fragen beantwortet werden. Dieser Antrag soll vor der vierten Psychotherapiestunde eingereicht werden, um den Zuschuss ohne Lücke weiterbeziehen zu können.

Die Krankenkasse prüft den Antrag und kann dann den Kostenzuschuss für maximal 50 weitere Psychotherapiesitzungen bewilligen. Wenn die Psychotherapie länger dauert, muss vor Ablauf dieser Zahl ein neuer Antrag gestellt werden.

Zuschüsse pro Psychotherapie-Einzelsitzung:

ÖGK (vormals GKK)

€ 28,00

BVAEB (vormals BVA- und VAEB-Versicherte)

€ 40,00

SVS (vormals SVA- und SVB-Versicherte)

€ 40,00

Grundvoraussetzungen für die Kostenübernahme

Grundvoraussetzung dafür, dass die Österreichische Gesundheitskasse die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung übernehmen kann, ist eine ärztliche Bestätigung. Diese muss der Psychotherapeutin/dem Psychotherapeuten zu Beginn der Behandlung vorgelegt werden. Diese Bestätigung kann von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Wahlärztin/einem Wahlarzt ausgestellt werden.

Die Kostenerstattung wird auf das Konto der oder des Versicherten überwiesen. Angehörige erhalten den Kostenersatz nur in Ausnahmefällen auf das eigene Konto. Die Restkosten können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) angeben. Unter bestimmten Voraussetzungen wirken sich die Restkosten steuermindernd aus. Nähere Auskünfte dazu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Absageregelung

Aufgrund langfristiger Planungen und Terminvergaben ist die Absage einer Therapiestunde mind. 48 Stunden vorher bekannt zu geben, ansonsten kommt es zur Verrechnung der Stunde. Ausnahmen sind körperliche Erkrankungen oder Infektionskrankheiten, die innerhalb der Absagefrist auftreten.

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